Foto: Panthermedia/aurema

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ÜLU macht fit


Unser Ziel: Top Ausbildung in allen Betrieben

Ziel der überbetrieblichen Ausbildung ist, einheitliche Qualitätsmaßstäbe in der Dualen Bildung zu gewährleisten, ungeachtet der unterschiedlichen Strukturen der Betriebe.


Daneben gibt es Ausbildungsinhalte, die sich generell besser in einer größeren Gruppe von Auszubildenden nach einheitlichen Maßstäben vermitteln lassen, als es im Unternehmen möglich wäre. Um nun allen Lehrlingen in Deutschland einen möglichst einheitlichen Wissensstand gemäß Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan zu ermöglichen, gibt es das Angebot der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. 

Verbindliche Inhalte und Lehrgangsteilnahme


Einheitliche Lehrpläne bundesweit

In der ÜLU werden die Auszubildenden in Blockveranstaltungen in besonderen Einrichtungen des Handwerks geschult. Die Schulung erfolgt nach bundeseinheitlichen Lehrplänen, die durch die Fachverbände des Handwerks ausgearbeitet und vom Bundeswirtschaftsministerium anerkannt wurden. Foto: HWK

An der ÜLU kommt niemand vorbei



Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ist ein Pflichtangebot. Die ÜLU anbietenden Einrichtungen gehören – neben Ausbildungsbetrieb und Berufsschule – zu den nach dem Berufsbildungsgesetz  anerkannten Ausbildungsstätten. Ausbildungsbetriebe haben Auszubildende zur Teilnahme an Maßnahmen der ÜLU freizustellen. Die Handwerkskammer lädt die Azubis in Absprache mit den Berufsschulen und Betrieben in unsere BTZ ein. Foto: Panthermedia/auremar

 

Kostenbeitrag solidarisch und nach Tragfähigkeit


Wie wird die ÜLU-Lehrgänge finanziert?

Die Finanzierung wird von Bund, Land und über den Beitrag aller Betriebe geleistet. In der Höhe orientiert sich der ÜLU-Beitrag an den unterschiedlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs, innerhalb des Berufs ist er jedoch gleich. Die Vollversammlung der Handwerkskammer entscheidet jährlich darüber, welche ÜLU-Kurse angeboten und wie hoch die jeweiligen Beiträge für das kommende Jahr sein werden. In der Höhe orientiert ich der ÜLU-Beitrag – wie auch der allgemeine Kammer-Beitrag – dann zusätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betriebe, sodass keine Überforderung eintritt.
 

Gibt es Befreiungen vom ÜLU-Beitrag?

Betriebe des Bauhandwerks, also von Maurern, Zimmerern, Beton- und Stahlbetonbauern sowie 13 weiteren Bauhandwerken, von Gerüstbauern und Dachdeckern, die seit Jahren eine eigene Finanzierung über allgemeinverbindliche Tarifverträge für sich geschaffen haben. Kleinstbetriebe mit einem Gewerbeertrag von weniger als 5.200 Euro pro Jahr können vom ÜLU-Beitrag befreit werden.
 

Rechtsgrundlagen


Alles rechtens

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu) gehört zu den im § 5 des Berufsbildungsgesetzes aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen, zu denen der Betrieb den Lehrling freizustellen hat, wenn sie von der Handwerkskammer oder im Einvernehmen mit ihr von anderen Trägern der Handwerksorganisation durchgeführt werden. (vgl. §13.2 BBiG) Die Handwerkskammer regelt die Ülu als zuständige Stelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Handwerksordnung. Die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhalten mit Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ihren rechtskräftigen Charakter. Mehr Informationen zu den Inhalten der Ülu gibt es auch auf den Internetseiten des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik der Universität Hannover .