Dieselfahrverbote in der Metropolregion


Aktuelle Diskussion zum Thema Dieselfahrverbote in der Metropolregion


Fahrverbote in Frankfurt am Main


In Frankfurt am Main werden die Grenzwerte zur Stickoxid-Belastung der Luft nicht eingehalten. Dagegen hat die Deutsche Umwelthilfe geklagt mit dem Ziel, dass Maßnahmen zur Einhaltung in Form von Dieselfahrverboten eingeführt werden. Dagegen hat die Deutsche Umwelthilfe geklagt mit dem Ziel, dass Maßnahmen zur Einhaltung in Form von Dieselfahrverboten eingeführt werden. Mit dem Urteil vom 5. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden verfügt, dass in der Stadt Frankfurt ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Schadstoffnormen Euro 1-4 sowie für Benzinfahrzeuge der Schadstoffnormen Euro 1-2 zu verhängen sei. Demnach hätten ab dem 01.02.2019 die Fahrverbote greifen sollen. Weiterhin sollten ab dem 01.09.2019 auch für Diesel-Fahrzeuge der Schadstoffnorm Euro 5 gelten. Vorgeschlagen wurde, dass das Fahrverbot für die Bereiche der bisherigen Umweltzone (Gebiet zwischen den Autobahnen A5, A661 und A3) greifen soll.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat dem Antrag des Landes Hessen auf Zulassung zur Berufung am 18. Dezember stattgegeben. Die Verhandlung in der Sache steht noch aus. Unter Umständen können dadurch Fahrverbote vermieden werden. Gleichzeitig wurde der Antrag der Klägerseite (Deutsche Umwelthilfe) auf einstweilige Anordnung der Fahrverbote abgewiesen. Damit müssen die Fahrverbote zunächst nicht ab Februar 2019 umgesetzt werden.

Die Handwerkskammer setzt sich zusammen mit der IHK Frankfurt und dem Landesverbands Hessen des Kraftfahrzeuggewerbes gegen Fahrverbote ein.


Pressemitteilungen und Positionierung

Zur Sperrung des Mainufers
Zur Vertagung der Gerichtsentscheidung
Zur Vorsstellung Fahrrad-Konzept in Frankfurt


Fahrverbote in Darmstadt

Auch gegen den Luftreinhalteplan für Darmstadt wurde durch die Deutsche Umwelthilfe wegen der Nicht-Einhaltung der Luftgrenzwerte geklagt. In Darmstadt liegen - im Unterschied zu Frankfurt - aber nur punktuell (Hügelstraße, Heinrichstraße) Grenzwertüberschreitungen an zwei Straßenzügen vor. Auf Anregung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wurde der Weg einer außergerichtlichen Einigung (Vergleich) statt eines Urteils beschritten, die mit dem 19. Dezember vom Gericht bestätigt und damit rechtskräftig wurde. Der Vergleich wurde in den Luftreinhalteplan für Darmstadt übernommen und sieht vor, dass ab 1.Juni 2019 die Hügelstraße und die Heinrichstraße für Diesel bis Euronorm 5 und Benziner bis Euronorm 2 gesperrt werden. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verringerung des Verkehrsflusses hin zu diesen beiden Straßen erfolgen, bspw. Reduzierung der Fahrspuren. Ferner sind Maßnahmen der Stadt Darmstadt zur Förderung des ÖPNV und des Radverkehrs verbindlicher Teil der Einigung. Für Nutzfahrzeuge des örtlichen Handwerks sowie für ansässige Gewerbebetriebe und Anwohnerinnen und Anwohner besteht die Möglichkeit, Ausnahmengenehmigungen zu beantragen. Die Regelungen dazu sind ähnlich gestaltet wie zur weiter geltenden Umweltzone, genauere Details können der Webseite der Stadt Darmstadt Stadt Darmstadt entnommen werden und sind nachstehend aufgeführt. Auch nachgerüstete Fahrzeuge dürfen weiterhin durch die beiden Straßen fahren.


Generelle Ausnahmen (ohne dass dafür eine Genehmigung beantragt werden müsste)

1. „Hardware“-Nachgerüstete Fahrzeuge (Ausstoß unter 270 mg NOx/km)
2. Zeitlich befristete Ausnahmen:
  • Anwohner/-innen der Heinrich- und Hügelstraße bis zum 30. Juni 2020. Sollten bis zum 31. März 2020 keine geeigneten Nachrüstsysteme für die betroffenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, verlängert sich die Frist um ein Jahr.
  • Taxis bis zum 30. Juni 2020
3. Schwerbehinderte Personen (§ 46 StVO)
4. Fahrzeuge nach § 35 StVO (z.B. Rettungswagen, Feuerwehr, Katastrophenschutz und weitere)


 

Individuelle Ausnahmen

Die Straßenverkehrsbehörde kann den Verkehr mit Fahrzeugen zulassen, die eigentlich von Verkehrsbeschränkungen betroffen sind wenn dies:
 
  1. im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen  Einzelner dies erfordern.
  2. Aus Gründen besonderer sozialer Härtefälle können für Anwohner über die Fristen hinaus sowie ansässige Gewerbebetriebe der von Verkehrsbeschränkungen betroffenen Abschnitte der Heinrich- und Hügelstraße individuelle Ausnahmen auf Antrag gewährt werden. Hierzu müssen sie die Voraussetzungen nach A 1.1 bis einschließlich A 1.4 (des gültigen Luftreinhalteplans) erfüllen
  3. Fahrzeughalter und Gewerbebetriebe jenseits der von Verkehrsbeschränkungen betroffenen Abschnitte der Heinrich- und Hügelstraße müssen zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung neben den Voraussetzungen nach A 1.1 bis A 1.4 zusätzlich noch einen notwendigen Fahrtzweck nach A 2. (des gültigen Luftreinhalteplans) nachweisen.

Die im Luftreinhalteplan genannten Voraussetzungen nach A 1.1 bis A 1.4 sowie A 2. lauten:

A.1        Allgemeine Voraussetzungen
A.1.1     Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 22. Januar 2019 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
A.1.2     Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für die Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen belegten Straßenabschnitte erforderliche Kriterien erreicht werden können, ist technisch nicht möglich.

Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

A.1.3     Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die erforderliche Kriterien zur Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen     belegten Straßenabschnitte erfüllt, zur Verfügung.
A.1.4     Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Zum 1. Juli 2017 wurden die Pfändungsfreigrenzen aktualisiert.

Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs das die erforderliche Kriterien zur Befahrung der mit Verkehrsbeschränkungen belegten Straßenabschnitte erfüllt, zu einer Existenzgefährdung führen würde.


Im Rahmen der Prüfung auf eine Ersatzbeschaffung werden die Pfändungsfreigrenzen den aktuell geltenden Tabellen angepasst.

A.2       Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke mit Ziel oder Quelle in den betroffenen Abschnitten

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen nach Nr. A.1 vor, kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme von Verkehrsbeschränkungen erteilt werden:

A.2.1     Private/gewerbliche Fahrtzwecke 
A.2.1.1  Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
A.2.1.2  Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
A.2.1.3  Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
A.2.2     Öffentliche Fahrtzwecke
A.2.2.1  Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen-  und    Sondermärkten sowie
A.2.2.2  Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
 
Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragssteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Darmstadt zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Pendler, die die Straßenabschnitte nur zur Durchfahrt nutzen, sind nicht von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.
 

Keine Ausnahmegenehmigungen gibt es für Fahrten:
 
  • von Touristen,
  • zu Einkaufs- oder Besuchszwecken,
  • zum Transport von Kindern zur Kindertagesstätte, Schule o. ä.,
  • zum Besuch von Abendschulen
  • zu Zwecken der Durchfahrt (PendlerInnen und Pendler)
  • zur privaten Pflege von Angehörigen, die in dem Straßenabschnitt mit Verkehrsbeschränkungen leben, sofern die allgemeinen Voraussetzungen nicht eingehalten werden,
  • von Arbeitnehmern mit ungünstigen Arbeitszeiten, deren Arbeitsstelle innerhalb eines Straßenabschnitts mit Verkehrsbeschränkungen liegt (hier ist der Fußweg zumutbar).
  • Außerdem erhält keine Ausnahmegenehmigung, wer die formalen Bedingungen bei Antragstellung nicht erfüllt und die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.
 
Ausnahmegenehmigungen sind bei der Straßenverkehrsbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beantragen:
 
Straßenverkehrsbehörde Darmstadt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 / 13-2276
Fax: 06151 / 13-4425
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@darmstadt.de
 

Wie lange dauert die Bearbeitung der Anträge?

Die Mitarbeiter/-innen werden die Anträge zu den Ausnahmegenehmigungen so schnell wie möglich bearbeiten. Wie lange die Bearbeitungszeit dauert, hängt vom Einzelfall, aber auch von der Anzahl der eingegangenen Anträge ab.
 
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?

Der Rahmen für die Gebühr* für eine Ausnahmegenehmigung liegt nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV je Fahrzeug zwischen 10 bis 100 €. Folgende Staffelung ist im gültigen Luftreinhalteplan festgesetzt:
 
  • 20 € für Genehmigungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Monat.
  • 50 € für Genehmigungen mit einer Laufzeit von sechs Monaten.
  • 100 € für Genehmigungen mit einer Lauf-zeit von einem Jahr.
  • 20 € für ablehnende Bescheide. In diesem Fall wird der Antragsteller vorher schriftlich informiert, damit er die Gelegenheit hat, den Antrag schriftlich zurückzuziehen.
 
Der Luftreinhalteplan für Darmstadt ist hier einsehbar. Die Handwerkskammer hat sich dazu Stellung genommen genommen. Die Handwerkskammer setzt sich in Kooperation mit der IHK Darmstadt dafür ein, dass die Ausnahmeregelungen für die Fahrverbote in Darmstadt praxisgerecht und unbürokratisch umgesetzt werden.
 

 

Häufige Fragen und Antworten


Alle nachstehenden Angaben sind vorbehaltlich neuer Erkenntnisse aus der schriftlichen Urteilsbegründung. Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 16. August 2019.
 

Können Fahrverbote in Frankfurt am Main noch abgewendet werden?
Das Land Hessen hat einen Antrag auf Zulassung zur Berufung einlegt, der vom Verwaltungsgerichtshof Kassel am 18.12.2018 zugelassen wurde. Dies hatte die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main in der gemeinsamen Presseerklärung mit der IHK Frankfurt vom 5.9.2018 gefordert. Mit der Zulassung der Berufung müssen die Fahrverbote zunächst nicht ab Februar 2019 umgesetzt werden. Die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof Kassel steht noch aus. Ein Verhandlungstermin ist für Dezember 2019 angesetzt.
 
Welche Bereiche Frankfurts wären von dem Fahrverbot betroffen?
Dazu wurde seitens des Gerichts vorgeschlagen, die Fahrverbote auf das Gebiet der heutigen Umweltzone festzulegen. Die Verbotsbereiche werden mindestens diejenigen Straßen umfassen müssen, in denen Grenzwertüberschreitungen auftreten.
 
Welche Städte in der Metropolregion FrankfurtRheinMain sind noch betroffen?
Die Fahrverbote gelten ab 1. Juni 2019 für die Stadt Darmstadt und drohen für die Stadt Frankfurt am Main. Derzeit werden im Rhein-Main-Gebiet in den Städten Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt, Mainz, Gießen, Offenbach und Limburg die Grenzwerte für Stickstoffdioxide (NO, NO2 – zusammenfassend als NOx bezeichnet) von 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft im Jahresdurchschnitt nicht eingehalten. Für Wiesbaden ist ein Luftreinhalteplan in Kraft getreten, der keine Dieselfahrverbote beinhaltet. Gegen den Luftreinhalteplan von Offenbach läuft ein Gerichtsverfahren. Für Mainz erfolgte Ende Oktober ein Urteil, wonach die Stadt Mainz ihren Luftreinhalteplan um weitere Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte ergänzen muss, andernfalls drohen ab September 2019 dort Fahrverbote.

Wird es Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe geben?
In der mündlichen Urteilsverkündung für Frankfurt wurde deutlich, dass es Ausnahmen für Wirtschaftsverkehre geben soll. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen zu Stuttgart und Düsseldorf grundsätzlich Ausnahmen für Handwerksbetriebe für nötig erachtet. Die genauen Modalitäten für Fahrverbote müsste das Land in dem zu überarbeitenden Luftreinhalteplan für Frankfurt niederlegen. Auch Ausnahmetatbestände von Fahrverboten würden in diesem Zusammenhang definiert. Da der Luftreinhalteplan erst nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel aufgestellt werden kann und dies auch mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden ist, gibt es bisher keine genauen Informationen zu etwaigen Ausnahmen. Entsprechend ist auch für Frankfurt noch keine Beantragung möglich oder ein entsprechendes Formular dafür verfügbar. Die Regelungen von Ausnahmen für Darmstadt finden Sie oben aufgeführt.
 
Wie soll das Verbot kontrolliert werden?
Derzeit ist vollkommen unklar, wie kurzfristig wirksame Kontrollen erreicht werden können. In Hamburg, wo seit einem Jahr ein Fahrverbot gilt, das allerdings nur für einzelne Straßen besteht, die umfahren werden können, erfolgten stichprobenhafte Kontrollen durch die Polizei und Ordnungsämter. Dies ist aber bei einem Flächenverbot wie in Frankfurt schwierig umsetzbar und schon aus Gründen der Personalausstattung nicht im großen Maßstab möglich. Auf Bundesebene wird ein Gesetzentwurf für eine technische Überwachung mittels Kamera und automatischer Kennzeichenerkennung diskutiert. Dieser stößt jedoch auf Datenschutzbedenken.
 
Wie lange kann ich mein Dieselfahrzeug noch fahren?

Das ist abhängig von der Schadstoffklasse des jeweiligen Fahrzeugs. Diese ist im Fahrzeugschein angegeben (siehe dort Feld 14). Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 sind absehbar überall und dauerhaft von Fahrverboten ausgenommen.
 
Für welche Fahrzeuge gibt es die Möglichkeit einer Hardware-Nachrüstung?
Nach Untersuchungen des hessischen Kraftfahrzeuggewerbes und des ADAC ist bei vielen älteren Dieselfahrzeugen mit Euro 5 eine technische Nachrüstbarkeit grundsätzlich denkbar, um Stickoxidwerte auf Niveau der Euro-6 zu erreichen. Die Kostenschätzungen dazu liegen zwischen 1.500 und 3.000 Euro je Fahrzeug. Das Kraftfahrtbundesamt informiert über zugelassen Hardware-Nachrüstsysteme auf dieser Seite.
 
Wertverlust des Autos oder Kosten einer Umrüstung - Wer zahlt dafür?
Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen zu Stuttgart und München erläutert hat, wird die öffentliche Hand nicht dafür heranzuziehen sein. Inwiefern die Automobilindustrie haftbar gemacht oder für Umrüstung von Abgassäuberungsanlagen zahlen muss, hängt von Entscheidungen der Zivilgerichte ab. Die nach dem „Diesel-Skandal“ angestrebten Klagen haben bisher zu unterschiedlichen Urteilen geführt. Eine Vielzahl von Verfahren endete ohne Urteil in einem Vergleich.

Was beinhaltet das Konzept der Bundesregierung zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen und Umtauschaktionen?
Die Bundesregierung hat ein „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ erarbeitet. Das Konzept stützt sich auf zwei Säulen: Erstens Förderung von Hardware-Nachrüstungen von schweren Kommunalfahrzeugen sowie für Handwerker- und Lieferfahrzeugen, zweitens sollen in besonders belasteten Städten zusätzliche Maßnahmen wie Umtauschaktionen (Umtauschprämien, Leasingangebote, Rabatte) sowie technische Lösungen auch in Form von Pkw Hardware-Nachrüstungen angeboten werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Das Kraftfahrtbundesamt informiert über zugelassen Hardware-Nachrüstsysteme auf dieser Seite.

Die Fördersumme ist abhängig von der Unternehmensgröße und Fahrzeuggröße und beläuft sich auf bis zu 4.000 Euro pro Fahrzeug.


Unter folgendem Link stellt die Bundesregierung ihr Konzept vor. Hierzu sind allerdings noch sehr viele entscheidende Detailfragen offen: Die 32 wichtigsten Fragen zur Diesel-Einigung; hier geht es zu den Onlineseiten des BMVI.