Urlaub in Zeiten von Corona


Testpflicht, Urlaubsort und Fragen zur Lohnfortzahlung
Stand: 24. August 2020
 
 

1. Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

 
Seit dem 08.08.2020 gilt die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten.
 
Gem. § 1 der Verordnung haben Einreisende aus Risikogebieten nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis nach darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen.
 
Länder, die als Risikogebiet eingestuft werden sind hier einsehbar (siehe auch nebenstehender Button). Die Einstufung erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
 
Gem. § 1 V der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten bleibt die Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet gem. § 1 I der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020 (Stand: 15.08.2020) bestehen. Das heißt für Urlaubsreisende, die aus einem Risikogebiet kommen, dass sie so lange in häuslicher oder in einer anderen geeignete Unterkunft bleiben müssen, bis ein negativer Test (COVID-19) vorgelegt werden kann. Das zuständige Gesundheitsamt ist über das Vorliegen der Verpflichtung nach § 1 I der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu kontaktieren.

 

2. Wahl des Urlaubsortes

 
Aufgrund der aktuellen Pandemie darf der Arbeitgeber wegen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten ausnahmsweise nach dem Reiseziel fragen. Grundsätzlich sind die Persönlichkeitsrechte des Arbeitsnehmers höher zu bewerten als die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, so dass der Arbeitgeber im Normalfall kein Recht zur Frage nach dem Urlaubsziel hat.
 
Die Urlaubsreise kann der Arbeitgeber nicht verbieten, unabhängig davon, wohin die Reise geht.
 
 

3. Keine Lohnfortzahlung für Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebiet    

 
Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet müssen sich bewusst sein, dass nach ihrem Urlaub spätestens in Deutschland ein Corona-Test durchgeführt werden muss. Wie bereits unter Punkt 1 näher erläutert, müssen sich die Reiserückkehrer in Quarantäne begeben, wenn kein negatives Testergebnis vorliegt.
 
Besteht keine Möglichkeit für den Arbeitnehmer im Homeoffice zu arbeiten, erhalten die Reiserückkehrer während des Quarantänezeitraums grundsätzlich keinen Lohn vom Arbeitgeber, wenn die Reise mit dem Wissen, dass es sich um ein Risikogebiet handelt, angetreten worden ist. Es gilt der Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn“.
 
Bei der vorübergehenden Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder dem Anspruch auf § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Ausnahmen bestehen. Damit die Regelung des § 616 BGB greift, darf sie arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen sein. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht schuldhaft verursacht haben darf. Ein schuldhaftes Verschulden liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (BAG v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14).
Wurde der Urlaubsort vor Reiseantritt durch das Robert Koch Institut als Risikogebiet ausgewiesen, handelt der Arbeitnehmer schuldhaft und es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung gem. § 616 BGB.
§ 56 IfSG unterscheidet ebenfalls danach, ob der Arbeitnehmer die Quarantäne bewusst verursacht hat bzw. hätte vermeiden können.
 
Dies gilt allerdings nicht, wenn während der Reise der Urlaubsort zu einem Risikogebiet erklärt wird. Sollte § 616 BGB im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen sein, besteht der Anspruch auf Lohn fort. Ob in einem solchen Fall § 56 IfSG Anwendung findet, ist bisher nicht entschieden.
 
 

4. Wegerisiko

 
Können Arbeitnehmer das Urlaubsland nicht verlassen und können ihre Arbeit nicht regulär aufnehmen, entfällt der Vergütungsanspruch. Ein Verschulden spielt in dem Fall keine Rolle. Das „Wegerisiko“ trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint, denn auch hier gilt der Grundsatz ‘‘Ohne Arbeit kein Lohn“.   
 
Bei zwingenden Dienstreisen in ein Risikogebiet, besteht nach Rückkehr der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers fort. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne seine Arbeit nicht im Homeoffice erledigen kann. Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall kein Verschulden.



 
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