Unternehmer müssen informieren


Rechtsänderung in Sachen Schlichtung
Seit dem 1. Februar müssen Unternehmer Verbrauchern Auskunft darüber geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Dies teilt der Geschäftsbereich Recht der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main mit. Der jeweilige Verbraucher kann sich dann an die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unter www.verbraucherschlichter.de wenden, was ausschließlich über das Internet möglich ist.

AGBs und Webseiten betroffen
Alle Unternehmer sind verpflichtet, die entweder allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen oder eine eigene Firmenwebseite im Internet haben.
Kammerjuristin Sylvia Severin erklärt, dass ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen muss, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Weiterhin gibt es eine Schwelle bezüglich der Größe des Unternehmens. Für das Jahr 2017 trifft die Informationspflicht nur Betriebe, die am 31. Dezember 2016 mehr als 10 Personen beschäftigt hatten. Ab 2018 wird der Stichtag für den Schwellenwert von 10 Mitarbeitern der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres sein. Die Person des Unternehmers zählt hier nicht mit. Wer allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt, kann in den AGBs oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGBs über das Streitschlichtungsverfahren informieren. Wer eine Firmenwebseite nutzt, muss dies dort machen. In der Information muss angegeben werden, ob man grundsätzlich zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereit ist oder nicht, sowie Name und Kontaktdaten der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, wenn man zur Teilnahme am Verfahren bereit ist.

Die Information muss nach dem Gesetz leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen. Leicht zugänglich bedeutet, dass die Information über die Verbraucherschlichtung auf einer Homepage mit maximal drei Klicks zu erreichen sein muss. Die Information könnte im Impressum stehen oder in einer Fußzeile. Bezüglich der Klarheit der Formulierung hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks einige Muster erarbeitet, die sich im Internetauftritt der Handwerkskammer in der Rubrik „Formulare und Downloads“, unter dem Stichwort „Beratung/Schlichtung“ finden. Sofern ein bereits bestehender Streit nicht beigelegt werden kann, also unabhängig von der Nutzung einer Homepage oder von AGB, ist der Verbraucher nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz über die bei dem Unternehmer vorhandene oder nicht vorhandene Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitschlichtung zu informieren. Auch hier muss über den Namen und die Kontaktdaten der allgemeinen Verbraucherstreitschlichtungsstelle informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Betrieb selbst zur Teilnahme an einer solchen Streitschlichtung interessiert ist oder nicht. Die Information von Verbrauchern bei bereits bestehenden Streitigkeiten ist dem Betroffenen in Textform auszuhändigen. Das bedeutet, dass Verbraucher die Informationen auf Papier oder per Email oder Fax erhalten müssen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, aber eine mündliche Erklärung genügt auch nicht.

Schlichtungsstelle für Betriebe
„Handwerksbetriebe haben zwar die Möglichkeit, die Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz abzulehnen, können aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass ihre Handwerkskammer ebenfalls eine Streitschlichtungsstelle unterhält, die nicht nur von Seiten der Verbraucher, sondern auch von Betrieben der Handwerkskammer angerufen werden kann“, sagt Dr. Matthias Wiemers, Geschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main. „Diese Streitschlichtungsstelle ist bei unserer Rechtsabteilung angesiedelt. Die Mitarbeiter sind allerdings zur Neutralität verpflichtet“, so Wiemers weiter. Man agiere hier strikt neutral und werde keine Partei für Mitglieder ergreifen. Es komme bei diesen Verbraucherschlichtungsverfahren vielmehr darauf an, dass sich beide Seiten aufeinander zubewegen, was zunächst in einem schriftlichen Verfahren und dann gegebenenfalls in einem abschließenden Schlichtungsgespräch mit allen Beteiligten er-folgen könne, erläutert Wiemers das Verfahren.


Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) ab 1. Februar:
In der Folge erhalten die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) den Rang von Verbraucherschutzgesetzen. Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, kann er somit von den in § 3 UKlaG benannten anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Merkblatt des ZDH zu dem Thema lautet „Ab Februar 2017: Neue Informationspflicht über Verbraucherschlichtung“, erschienen im Dezember 2016 weist auch darauf hin. Es steht auf den Internetseiten der Kammer unter https://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/formulare-und-downloads/beratung online zum Download zur Verfügung.

 Auskünfte gibt die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main unter Telefon: 069 97172-142 oder -229 oder per E-Mail an recht@hwk-rhein-main.de.