Soloselbständige: Neustarthilfe gestartet


Anträge können ab sofort gestellt werden
Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute über http://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.


Höhe der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs unter dem Link oben erläutert.
 

Antragstellung auch über Prüfende Dritte möglich

Im Rahmen der Neustarthilfe können Anträge nun auch über Prüfende Dritte gestellt werden. Damit können betroffene Soloselbständige entscheiden, ob sie die Antragstellung selbst übernehmen wollen oder zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen möchten.
 
Hintergrund: Bislang konnten Anträge für die Neustarthilfe nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen in Form eines sog. Direktantrags gestellt werden. Dies ist auch künftig mittels eines ELSTER-Zertifikats weiterhin möglich. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 €. Mit ihr sollen insbesondere Soloselbständige unterstützt werden, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie soll die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung als zusätzliche einmalige Unterstützungsleistung ergänzen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.8.2021.
 
Der DStV führt aus:
 
  • In der Praxis wird es allerdings gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, das Bedürfnis bestehen, zur Unterstützung einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen. Für diesen Fall erhalten die Betroffenen nunmehr die Möglichkeit, sodann auch die Antragstellung durch den Berater als Prüfenden Dritten durchzuführen

  • Dabei werden auch die Beraterkosten in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Ein Zuschuss entfällt allerdings, wenn der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden wird.