BGH urteilt zu Kostenersatz bei mehrstufigen Einbauvorgängen
Der BGH stärkt die Rechte von Handwerkern gegenüber Lieferanten
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der BGH die Rechte von Handwerkern bzw. Werkunternehmern, die Produkte für mehrstufige Einbauvorgänge erwerben, gestärkt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2023, Az.: VIII ZR 105/22).
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung hat ein Handwerker einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB gegen seinen Lieferanten, wenn mangelhaftes Material beim Kunden verbaut hat und sein Kunde Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Handwerker hat dann einen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, sprich: für seinen eigenen Aufwand. Nun ist auch entschieden, dass ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Vorfertigungsprozess zeigt und es deshalb nicht mehr zum geplanten Einbau der Sache kommt.
Der zugrunde liegende Fall
Die Klägerin hatte Edelstahlrohre gekauft. Diese wurden im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses weiteren Teile der Klägerin zu sogenannten Rohrleitungspools zusammengeschweißt. Die Rohrleitungspools sollten nach der Vorfertigung in Schiffe verbaut werden. Nach deren Fertigstellung wurden Materialfehler an den Rohren festgestellt, der Einbau an Bord der Schiffe war noch nicht erfolgt. Die Klägerin baute die Rohrleitungspools wieder auseinander, baute die eigenen Teile wieder aus und montierte die Rohrleitungspools erneut mit den nachgelieferten Rohren und den eigenen ausgebauten Teilen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Aufwand für das Auseinanderbauen der Teile von der Beklagten ersetzt werden muss. Die Entscheidung reiht sich somit ein in die durchaus handwerkerfreundliche Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex. Die aktuelle Rechtslage wird auch im aktuellen Leitfaden „Praxis Recht – Regeln für Aus- und Einbaukosten im Gewährleistungsfall“ zusammengefasst. Dieser ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
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