Männlich – weiblich – divers?


Was Betriebe ab sofort beachten müssen
Woher kommt die Pflicht zum dritten Geschlecht?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 eine Entscheidung gefällt: Die bisher existierenden Regelungen für die beiden Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ wertete es als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und als Diskriminierung, die das Grundgesetz verbietet – und entschied, dass das Personenstandsgesetz geändert werden muss. Die große Koalition hat dies nun umgesetzt.

Ab wann genau müssen sich Arbeitgeber daran halten?
Die Neuregelung gilt seit 1. Januar 2019.

Wie wirkt sich das auf Stellenausschreibungen aus?
Wer einen Tischler (m/w) sucht, der sucht einfach künftig einen Tischler (m/w/d) – das kleine „d“ steht dann für „divers“. Ein kleines „i“ für „intersexuell“ wäre ebenfalls möglich.

Welche Anrede in der schriftlichen Kommunikation ist empfehlenswert?
Wenn es intersexuelle Menschen im Betrieb gibt, sollten Arbeitgeber sie fragen, wie sie genau angesprochen werden wollen, und das dann im täglichen Umgang miteinander berücksichtigen. Die Anrede „Guten Tag, Hans Mustermann“ – also ohne „Herr“ und „Frau“ wird sich wahrscheinlich durchsetzen.

Was kann passieren, wenn Arbeitgeber sich nicht daran halten?
Verstöße beispielsweise in Stellenausschreibungen werden mit einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sanktioniert und können den Arbeitgeber bis zu drei Monatsgehälter kosten. Die falsche Anrede eines Mitarbeiters im laufenden Arbeitsverhältnis kann ebenfalls eine Entschädigungspflicht auslösen.
 
Muss der Arbeitgeber nun geschlechterneutrale Toiletten und Umkleiden zur Verfügung stellen?
Hier gibt es noch keine konkreten Vorschriften. Allerdings ist zu erwarten, dass – zunächst im öffentlichen Bereich, sicher dann aber auch im Arbeitsumfeld – entsprechende Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen (z.B. Unisex-Toiletten).