Handwerkerparkausweis


Neuregelung für die Region Frankfurt-Rhein-Main
Seit dem Jahr 2006 besteht der Handwerkerparkausweis Region Frankfurt-Rhein-Main, ein Abkommen der verschiedenen Kommunen im Rhein-Main-Gebiet auf gegenseitige Anerkennung von erteilten Parkausnahmen. Ein Handwerksbetrieb erwirbt also nicht mehr für jede Kommune eine eigene Ausnahmegenehmigung, sondern er beantragt stattdessen bei der Straßenverkehrsbehörde seines Firmensitzes eine ein Jahr gültige Ausnahmegenehmigung, die in der Überwachungspraxis vor Ort in der Region Frankfurt-Rhein-Main anerkannt wird. Mit dem Handwerkerparkausweis dürfen Fahrzeuge auf folgenden Flächen abgestellt werden:





  • im eingeschränkten Haltverbot und Zonenhaltverbot (Zeichen 286 / 290 StVO)     
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Fläche, so lange ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ungeachtet der Höchstparkdauer (§ 13, Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen einer Parkscheibe und ungeachtet der Höchstparkdauer (§ 13, Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45, Abs. 1b StVO)
(Hinweis: Die vorgenannten Bereiche umfassen nicht Fußgängerzonen!)
 

In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr gültig. Die erste Genehmigung kostet 305,00 €. Für jedes weitere Original, das zeitgleich beantragt wird, beträgt die Gebühr 161,00 €. Werden mehr als sechs Fahrzeuge eingesetzt, können weitere Anträge gestellt werden. Beantragt werden kann der Handwerkerparkausweis beim Straßenverkehrsamt der Kommune, in der der Betriebssitz liegt, Ansprechpartner siehe hier. Für weitere Details laden Sie sich bitte den Infoflyer herunter.
 
Mit dem vierten Quartal 2019 sind bei den Regelungen zum Handwerkerparkausweis Region Frankfurt-Rhein-Main verschiedene Änderungen eingetreten:
 
Zum einen hat sich der Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises erweitert. Der Ausweis gilt nun auch in den Städten und Kommunen der Landkreise Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen), Alzey-Worms, Vogelsbergkreis und Fulda. Der Gültigkeitsbereich ist auch nachstehender Karte zu entnehmen:








Quelle: https://www.ivm-rheinmain.de/buergerservice/handwerkerparkausweis/
 
 
Zum anderen beinhaltet die Neuregelung, dass Fahrzeuge als gewerblich genutzte Fahrzeuge eindeutig erkennbar sein sollen. Dazu müssen die Firmenfahrzeuge beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet. Außerdem müssen die Fahrzeuge auf die Firma oder den / die Geschäftsinhaber/in zugelassen sein. Für bisher noch nicht gebrandete Fahrzeuge ist zu empfehlen, dass ein neues Branding bezüglich Größe und Details (bspw. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website oder QR-Code) in Absprache mit dem jeweils zuständigen Straßenverkehrsamt erfolgt. Betriebe, die Fahrzeugbeschriftungen vornehmen, sind in der Regel in der Lage, eine „Vorschau“ zu erstellen, anhand derer mit der Straßenverkehrsamt abgeklärt werden kann, ob ein geplantes Branding den Anforderungen genügt.
 
 Für Rückfragen stehen die örtlichen Straßenverkehrsämter zur Verfügung sowie bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Herr Armin Bayer unter Telefon 069 97172-214 oder bayer@hwk-rhein-main.de.