Geldwäsche-Reform gilt auch für Handwerker


Wirtschaftlich Berechtigter muss ins Transparenzregister eingetragen werden
Seit Oktober 2017 sind unter anderem Handwerksbetriebe verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten elektronisch in das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de einzutragen. Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und dient dazu, die wirtschaftlichen Hintermänner von Unternehmen zu identifizieren.

Die Bekämpfung von Geldwäsche soll ab 2020 dadurch verstärkt werden, dass bestandskräftige Bußgeldentscheidungen im Internet veröffentlicht werden, um auf rechtsbrüchige Unternehmen hinzuweisen. Die Veröffentlichung kann vermieden werden, wenn die Mitteilung über die wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.

Die Informationen des Transparenzregisters sind für bestimmte Behörden wie beispielsweise Staatsanwaltschaften oder dem Bundeszentralamt für Steuern ohne weitere Voraussetzungen zugänglich. Des Weiteren besteht ein Recht auf Einsichtnahme in das Transparenzregister für Jedermann. Im Einzelfall kann die Einsichtnahme beschränkt werden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte schützenswerte Interessen vorträgt.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu EUR 1.000.000,00 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main hat auf Ihrer Website ein übersichtliches Merkblatt zur Eintragung in das Transparenzregister veröffentlicht. Darin finden die Mitgliedsbetriebe zusammengefasst weitere Hinweise, um ihre Mitteilungspflicht zu erfüllen.

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