Energiesicherungsverordnung


Diskussionsstand der Bundesregierung
In der Diskussion um die Reduktion des Gasverbrauchs stimmt sich die Bundesregierung gemäß §30 des Energiesicherheitsgesetzes gegenwärtig zur Kurzfristen- und  (EnSikuV) und zur Mittelfristen-Energiesicherungsverordnung (EnSimiV) ab.

Mit den beiden Verordnungen sollen kurz- und mittelfristig wirkende Einsparmaßnahmen verbindlich festgelegt werden, so dass im Ergebnis der jährliche Gasverbrauch um zwei Prozent gesenkt werden kann. Mittels der EnSikuV werden solche Maßnahmen im Gebäudebereich definiert, die bereits in der bevorstehenden Heizperiode wirken.

 

Die Kurzfristenergiesicherungsverordnung umfasst vor allem folgende Maßnahmen

 
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden und in Arbeitsstätten in Unternehmen

   bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
   bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
   bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
   bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
   bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen

  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden sind auszuschalten, „[…] wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.“ 

  • Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“

  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.

  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

 
  

Die Mittelfristenergiesicherungsverordnung umfasst folgende Maßnahmen:

 
  • Heizungsprüfung und nicht investive Maßnahmen

   Betreiber von Gasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person, wie Schornsteinfeger und Handwerker des SHK-Gewerks, durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im    Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden (genannt wird bspw. die ISO 50001).
 
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.

  • Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, ineffiziente Heizungspumpen bis zum 15. September 2024 auszutauschen.

  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen zu lassen.

  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

 

Erste Einschätzung

 
Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Verordnungen ein Novum in der Energieeffizienzpolitik sind. Wurden in der Vergangenheit direkt greifende Energieeffizienzmaßnahmen ordnungsrechtlich kaum festgelegt – man hielt am Grundsatz der Freiwilligkeit und der Selbstverpflichtung weitestgehend fest – so heißt es nun: „[…] Allein mit freiwilligen Maßnahmen und Selbstverpflichtungen zur Senkung der Energieverbräuche werden die kurzfristig notwendigen Einsparungen jedoch nicht realisiert, zudem kann nur durch rechtliche Vorgaben eine einheitliche Erbringung der Einsparungen sichergestellt werden.“ Dies markiert einen Wendepunkt in der Effizienzpolitik, in der nunmehr damit zu rechnen ist, dass künftig häufiger ordnungsrechtlich reguliert werden wird. Debatten um das bevorstehende „Energieeffizienzgesetz“ oder auch die Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes dürften hiervon geprägt werden.

Dem unbenommen sind mit der Umsetzung der Heizungsoptimierung, der Effizienzmaßnahmen bei der Beleuchtung im öffentlichen Raum oder auch der Regulierung der Raumtemperatur gerade auch die klimarelevanten Gewerke sowie die Gebäudeenergieberater des Handwerks als wesentliche Dienstleister betroffen. Zugleich ist zu beachten, dass die zahlreichen Energieeffizienzvorgaben die Handwerksbetriebe sowie die Handwerksorganisation selbst betreffen können.

 

Weiteres Vorgehen

 
Am 18. August 2022 findet kurzfristig im Bundeswirtschaftsministerium eine Anhörung zu beiden Verordnungen statt. Der ZDH wird sich daran beteiligen. Gerne können Sie kurzfristig Ihre Anregungen Herrn Michel Durieux (durieux@zdh.de) senden, so dass wir diese bereits am Donnerstag einbringen können.

Bereits kommende Woche, am 24. August, sollen beide Verordnungen durch das Bundeskabinett beschlossen werden. Während die EnSikuV nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf und vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten soll, bedarf die EnSimiV der Zustimmung des Bundesrats. Sie soll zum 1. Oktober 2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten.

Über den weiteren diesbezüglichen Fortgang werden wir Sie zeitnah informieren. Darüber hinaus ist nochmals anzumerken, dass die Handwerksbetriebe selbst von den steigenden Energiekosten betroffen sind
 
Wenngleich aus dem Entwurf der EnSimiV gegenwärtig keine Verpflichtung für Handwerksbetriebe hervorgeht, Maßnahmen umzusetzen – Handwerksbetriebe sind aufgrund der 10 GWh-Grenze überwiegend nicht betroffen – so kann den Handwerksbetrieben empfohlen werden, sich bei den Transferpartnern der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) nach einer Energieberatung zu erkundigen. Im Zuge einer solchen maßgeschneiderten und niederschwelligen MIE-Beratung können unmittelbar Energieeinsparmöglichkeiten identifiziert werden, die dann gehoben werden können. Durch die Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz kann die Energiekostenbelastung gesenkt werden.