Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes


Informationen für Unternehmen mit Kunden-WLAN
Die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 02.06.2016 und dessen Relevanz für die Bereitstellung offenen WLANs hat auch Auswirkungen für Kunden in Ladengeschäften des Handwerks (z.B. Cafés und Konditoreien). Zwar wurde mit dem damaligen Gesetz für solche Fälle das sogenannte Providerprivileg bestätigt, demzufolge der WLAN-Bereitsteller nicht für über das betreffende WLAN erfolgende Verstöße, zum Beispiel das Urheberrecht haftet. Die sogenannte Störerhaftung des WLAN-Betreibers als Einfallstor teurer Abmahnungen wurde damals jedoch
nicht beseitigt.

Mit dem nunmehr Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 30.Juni 2017 im Bundestag abschließend beraten wurde, ist nun auch die Störerhaftung aufgehoben worden. Dabei ist der WLAN-Betreiber nicht – wie zunächst vorgesehen – zu einer obligatorische Passwortsicherung oder anderen Sicherungsverfahren verpflichtet; er kann jedoch hierauf zurückgreifen. Der Ausschluss der Störerhaftung schützt ihn vor vor- und außergerichtlichen Abmahnungskosten. 

Neu eingeführt wurde jedoch der Rechtsanspruch der durch Aktivitäten der Nutzer eines öffentlichen WLAN- Geschädigten (Inhaber von verletzten Urheberrechten), von dem Betreiber des betreffenden öffentlichen WLAN im Wiederholungsfall die Sperrung der Internetseite zu verlangen, über die die Schädigung erfolgte. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs kann der Rechteinhaber auf den Gerichtsweg zurückgreifen. 

Mehr Informationen gibt's bei der Abetilung Recht der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main: recht@hwk-rhein-main.de.