Testpflicht für Betriebe

Die wichtigsten Fakten im Überblick

Foto: Pixabay

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Was Betriebe jetzt wissen müssen

Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht eine Testangebotspflicht für Betriebe vor

Mit einer Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Betriebe verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Bestimmte Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die Kosten für die Tests sind von den Betrieben zu tragen. Eine Pflicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Testangebot anzunehmen, gibt es nicht. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen. Allerdings sind Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der vier Wochen aufzubewahren.

Die Verordnung verpflichtet die Betriebe nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Betrieb ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten die Tests auch durchführen. Auch muss er seine Belegschaft  nicht selbst testen (lassen).
Die angepasste Verordnung ist am 21. April 2021 in Kraft getreten.
Die Pflicht wird so lange bestehen, bis der Bundestag beschlossen hat, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite beendet ist, längstens bis zum 30. Juni 2021.
Alle Beschäftigten müssen mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot erhalten. Dazu zählen insbesondere
 

  • Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, z.B. im Einzelhandel, bei Außen- und Lieferdiensten und in der Personenbeförderung.

  • Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt Körperkontakt zu anderen Personen haben, z.B. in Kindertagesstätten, in der Pflege und in medizinischen Berufen sowie Heilberufen, im Friseurhandwerk, bei der Maniküre.

  • Beschäftigte, die in Innenräumen Tätigkeiten ausführen, bei denen andere Personen keine Maske tragen können, z.B. bei der Betreuung kleiner Kinder oder körperlich eingeschränkter Personen, bei Gesichtsbehandlungen (z.B. Kosmetik, Bartpflege) und auch in der Gastronomie.

  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, z.B. als Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft sowie entsprechende Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen.

  • Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, z.B. in Bereichen der Lebensmittelproduktion oder der Fleischverarbeitung, mit hygienebedingt abgesenkten Raumtemperaturen und geringem Luftaustausch. Von einer erhöhten Aerosolbelastung ist auch in Räumen auszugehen, in denen infolge hoher Lärmbelastung laut gesprochen oder gerufen werden muss.

Es können alle Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 angeboten werden, das umfasst:
 
  • PCR-Tests

  • Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“)

  • Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung („Selbsttests“)


Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf der Internetseite eine Liste der in Frage kommende Antigen-Schnelltests bereit, die laufend aktualisiert wird. Die dort aufgeführten Tests erfüllen laut Herstellerangaben die vom Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien.
Antigen-Schnelltests können im z.B. im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden. Informationen zu Anbietern von Antigen-Schnelltests in Deutschland finden Sie hier.

Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung sind darüber hinaus für alle Personen mittlerweile auch im Einzelhandel frei käuflich.
Die Kosten hat grundsätzlich der Betrieb zu tragen.
Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleistungsanbieter oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Betriebe zur Verfügung stehen.

Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Betrieb sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.
Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon zu Hause vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist. Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.
Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleister*innen aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden.

Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis zum 30.06.2021 vorzuhalten.
Nein, aus der Verordnung geht keine Verpflichtung des Arbeitgebers hervor, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen.
Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.

Aufgrund der geringeren Genauigkeit der Nachweismethode des Antigen-Schnelltests kann in einigen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis falsch positiv ist und somit ein "Fehlalarm" vorliegt. Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen Covid-19 Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich. Ein PCR-Nachtest ist von den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten, bei begleiteten Antigen-Schnelltests unterstützt das durchführende Fachpersonal.

Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich umgehend in Isolation begeben. Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Das Gesundheitsamt wird sich mit positiv getesteten Beschäftigten in Verbindung setzen und sie über ihre Rechte und Pflichten aufklären.
Nein. Alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind uneingeschränkt weiter zu beachten.

Regelmäßige Tests tragen zusätzlich dazu bei, bisher unerkannte Infektionen zu erkennen und die Betriebsangehörigen, Kund*innen und Geschäftspartner*innen sowie andere Personen vor Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus zu schützen.
Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist den Beschäftigten freigestellt.

Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen. Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es allerdings aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Hinsichtlich der Frage, ob die Testungen innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der Beschäftigten durchzuführen sind, wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass diese Entscheidung im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen zu treffen ist.

Weiterere Informationen zum Thema, wie aktuelle Verordnungen, Unterstützungsmaßnahmen oder Hygienehinweise finden Sie hier www.hwk-rhein-main.de/corona

Für Hinweise des ZDH zur Testpflicht klicken Sie bitte hier