Was Betriebe jetzt wissen müssen
Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht eine Testangebotspflicht für Betriebe vor
Mit einer Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Betriebe verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Bestimmte Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Die Kosten für die Tests sind von den Betrieben zu tragen. Eine Pflicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Testangebot anzunehmen, gibt es nicht. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen. Allerdings sind Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der vier Wochen aufzubewahren.
-
Beschäftigte mit häufig wechselnden Personenkontakten, z.B. im Einzelhandel, bei Außen- und Lieferdiensten und in der Personenbeförderung.
-
Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt Körperkontakt zu anderen Personen haben, z.B. in Kindertagesstätten, in der Pflege und in medizinischen Berufen sowie Heilberufen, im Friseurhandwerk, bei der Maniküre.
-
Beschäftigte, die in Innenräumen Tätigkeiten ausführen, bei denen andere Personen keine Maske tragen können, z.B. bei der Betreuung kleiner Kinder oder körperlich eingeschränkter Personen, bei Gesichtsbehandlungen (z.B. Kosmetik, Bartpflege) und auch in der Gastronomie.
-
Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder in dessen Auftrag in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, z.B. als Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft sowie entsprechende Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen.
-
Beschäftigte, die unter infektionsförderlichen Arbeitsumgebungen arbeiten, z.B. in Bereichen der Lebensmittelproduktion oder der Fleischverarbeitung, mit hygienebedingt abgesenkten Raumtemperaturen und geringem Luftaustausch. Von einer erhöhten Aerosolbelastung ist auch in Räumen auszugehen, in denen infolge hoher Lärmbelastung laut gesprochen oder gerufen werden muss.
-
PCR-Tests
-
Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“)
-
Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung („Selbsttests“)
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf der Internetseite eine Liste der in Frage kommende Antigen-Schnelltests bereit, die laufend aktualisiert wird. Die dort aufgeführten Tests erfüllen laut Herstellerangaben die vom Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien.
Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung sind darüber hinaus für alle Personen mittlerweile auch im Einzelhandel frei käuflich.
Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Betrieb sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.
Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis zum 30.06.2021 vorzuhalten.
Aufgrund der geringeren Genauigkeit der Nachweismethode des Antigen-Schnelltests kann in einigen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis falsch positiv ist und somit ein "Fehlalarm" vorliegt. Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen Covid-19 Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich. Ein PCR-Nachtest ist von den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten, bei begleiteten Antigen-Schnelltests unterstützt das durchführende Fachpersonal.
Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich umgehend in Isolation begeben. Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Das Gesundheitsamt wird sich mit positiv getesteten Beschäftigten in Verbindung setzen und sie über ihre Rechte und Pflichten aufklären.
Regelmäßige Tests tragen zusätzlich dazu bei, bisher unerkannte Infektionen zu erkennen und die Betriebsangehörigen, Kund*innen und Geschäftspartner*innen sowie andere Personen vor Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus zu schützen.
Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen. Für bestimmte Beschäftigtengruppen gibt es allerdings aktuell weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Weiterere Informationen zum Thema, wie aktuelle Verordnungen, Unterstützungsmaßnahmen oder Hygienehinweise finden Sie hier www.hwk-rhein-main.de/corona
Für Hinweise des ZDH zur Testpflicht klicken Sie bitte hier