Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Regeln für Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die europäische EmpCo- Richtlinie (»Empowering Consumers for the Green Transition«), die über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.
Schutz vor irreführendem "Greenwashing"
Nachhaltigkeitskommunikation wird nicht verboten – sie muss aber präzise, transparent und belegbar werden.
Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführendem "Greenwashing" zu schützen. Die Regelungen betreffen grundsätzlich auch kleine und mittlere Handwerksbetriebe, wenn sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern werben. Verstöße können unter anderem durch Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftsverbände oder Mitbewerberkostenpflichtig abgemahnt werden.
Was gilt als Umweltaussage?
Erfasst werden Aussagen, mit denen ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Marke oder der Betrieb selbst als besonders umwelt- oder klimafreundlich dargestellt wird. Dabei geht es nicht nur um Texte. Auch Bilder, Symbole, Produktbezeichnungen, Firmennamen, Labels oder Siegel können als Umweltaussage gelten.
Alles, was über Umwelt, Qualität oder Nachhaltigkeit gesagt wird, muss belegbar sein. Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Nicht nur die Website muss überprüft werden, sondern beispielsweise auch Social Media, Flyer, Broschüren, Angebote, Fahrzeugbeschriftungen, Produktinformationen und sonstige Werbemittel.
Welche Aussagen werden problematisch?
Besonders kritisch sind künftig pauschale und nicht konkret belegte Aussagen wie "umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "CO₂-freundlich", "energieeffizient", "biologisch abbaubar" oder vergleichbare Nachhaltigkeitsversprechen. Solche Aussagen müssen konkretisiert und nachvollziehbar belegt werden. Entscheidend ist daher: Konkret statt pauschal werben. Statt beispielsweise mit "… natürlichen und umweltverträglichen Baustoffen …" zu werben, sollte konkret beschrieben werden, worin der Umweltvorteil besteht, beispielsweise: "Wir beraten, verkaufen und verarbeiten unter anderem Baustoffe aus Lehm, Holzfasern, Zellulose, Hanf, Kork und mineralischen Rohstoffen. Bei ausgewählten Produkten dokumentieren Umweltzeichen und Herstellerangaben Eigenschaften wie Recyclinganteil, Rohstoffherkunft oder Emissionsverhalten."
Voraussetzung ist, dass diese Angaben für die jeweiligen Produkte tatsächlich belegbar sind.
Auch darf ein einzelner umweltfreundlicher Aspekt nicht auf den gesamten Betrieb oder die gesamte Leistung übertragen werden. Wird beispielsweise lediglich der Fuhrpark elektrifiziert, darf daraus nicht automatisch die Aussage abgeleitet werden, der gesamte Betrieb arbeite "klimafreundlich".
Besondere Vorsicht bei "klimaneutral" und CO₂-Kompensation! Produkt- und dienstleistungsbezogene Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", die lediglich auf dem Kauf von Kompensationszertifikaten beruhen, werden besonders streng behandelt. Eine Klimaneutralität darf nicht suggeriert werden, wenn die tatsächlichen Emissionen des Produktes oder der Leistung nicht über den gesamten Lebenszyklus bezogen, CO2-neutral ist.
Auch Zukunftsversprechen wie "klimaneutral bis 2030" sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Dafür muss ein realistischer, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich definierten Zielen bestehen. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
Was gilt für Nachhaltigkeitssiegel?
Eigene "Öko"- oder Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Prüfung können künftig problematisch bzw. unzulässig sein. Zulässig sind insbesondere staatlich anerkannte Kennzeichnungen oder Siegel, die auf einem gesetzeskonformen unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen z.B.: Umweltmanagementsysteme (EMAS, ISO 14001, ISO 50001, …), produktbezogene Umweltzeichen (Blauer Engel, EU Ecolabel, …) oder sektorenspezifische Zertifizierungen (FSC, ZüF, …).
Was Handwerksbetriebe jetzt tun sollten
Prüfen, prüfen, prüfen
Hinweis
Der Bundestag hat kurzfristig eine Erleichterung beschlossen. Für Waren, die bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, soll demnach bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
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