Wichtige Information bei der Ausbildung von Geflüchteten


Abbrüche sind meldepflichtig

Aufgrund des neuen Integrationsgesetzes informiert der Geschäftsbereich Berufliche Bildung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main darüber, dass Ausbildungsbetriebe verpflichtet sind, einen Ausbildungsabbruch mit einem Geflüchteten dessen Aufenthaltsstatus „Duldung und Gestattung“ lautet, unverzüglich, innerhalb einer Woche, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen haben.
Dies gilt auch bei Nichtantreten der Ausbildung. In der Mitteilung sind neben der Tatsache des Abbruchs oder Nichtantritts und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.
Nach Angaben der Kammer sind Betriebe aufgrund von § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dazu verpflichtet.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 98 Abs. 5 AufenthG).
Dieses gilt in gleicher Weise für Einstiegsqualifizierungen (EQ).
Bei Fragen können sich Betriebe an die Ausbildungsberatung der Handwerks-kammer Frankfurt-Rhein-Main, Tel. 069/97172-818 wenden