Elektronischer Abfallnachweis

Neues Verfahren für Entsorgung gefährlicher Abfälle

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Der 1. April 2010 ist Stichtag für die Umstellung auf die elektronische Nachweisführung bei der Abfallentsorgung. Ab dem Stichtag müssen alle Dokumente in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch geführt werden.

Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Gefährliche Abfälle sind stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle. Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.

Als Abfallerzeuger sind Handwerksunternehmen ausschließlich dann betroffen, wenn bei ihnen pro Jahr insgesamt mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen und sie dafür selber Entsorgungsnachweise führen. Dies kann beispielsweise bei der Entsorgung von Asbestzement der Fall sein.

Die bisher bei jeder Übergabe von Abfällen ausgehändigten Begleitscheine werden jetzt durch einen elektronischen Nachweis ersetzt.

Nicht betroffen sind dagegen Abfallerzeuger, deren Abfälle über eine Sammelentsorgung entsorgt werden. In diesem Fall erhält der Betrieb lediglich einen Übernahmeschein. Dieser kann auch weiterhin in gedruckter Form ausgestellt werden, so dass der Abfallerzeuger hierbei nicht am elektronischen Abfallnachweis Verfahren (eANV) teilnehmen muss.

Die Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Register erfolgt mit Hilfe einer speziellen Software direkt im Betrieb oder über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) durch Teilnahme am Länder-eANV. Die rechtsverbindliche Nachweiserklärung  muss dann elektronisch mittels Kartenlesegerät unterschrieben / signiert werden. Anschließend werden die Daten online versandt.

Der Datenverkehr zwischen den nachweispflichtigen Betrieben und den Behörden wird bundesweit einheitlich über die ZKS-Abfall geführt. Die ZKS-Abfall ist eine technische Einrichtung, keine Behörde. Sie ermöglicht einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch bei der Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens.

Wie werden die elektronischen Dokumente unterschrieben?
Die elektronisch zu übermittelnden Dokumente werden zukünftig mit einer elektronischen Unterschrift versehen. Dabei bietet nur die "qualifizierte elektronische Signatur", die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit. Diese Signatur kann später dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet werden.

Die dafür notwendigen Signaturkarten sind personengebunden und werden von einem Zertifizierungsdiensteanbieter zeitlich beschränkt vergeben. Problematisch sind die Bearbeitungszeiten der Kartenaussteller von ca. 4 Wochen - hier bietet die Handwerkskammer Rheinhessen Mainz,  einen schnellen und kostengünstig abgestuften Service an.

Wann müssen die Dokumente signiert werden?
Über die Möglichkeiten der Sammelentsorgung und des Quittungsbelegs hinaus (siehe Übergangsregelung) besteht für Abfallerzeuger, bei denen Abfälle auf verschiedenen Baustellen anfallen, noch die Möglichkeit, den Begleitschein auch vor der Übergabe der Abfälle an den Transporteur / Entsorger zu unterschreiben, da dem Abfallerzeuger lediglich vorgegeben wird, den Begleitschein in der zeitlichen Abfolge als Erster und spätestens bei der Übergabe der Abfälle zu signieren. Er kann den Begleitschein daher auch schon zu einem früheren Zeitpunkt (im Büro) elektronisch signieren.

Von wem müssen die Dokumente signiert werden?
Nach § 3 Absatz 4 der Nachweisverordnung, besteht für den auf Baustellen anfallenden Abfall die Möglichkeit, dass das für Begleitscheine bestehende Bevollmächtigungsverbot zu durchbrechen. Das heißt, eine Baufirma kann eine firmenexterne dritte Person (etwa den Architekten) zum Ausfüllen und Signieren der Begleitscheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeuger in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Im Begleitschein ist die Baufirma als Abfallerzeuger einzutragen. Die firmenexterne dritte Person hat ihre Vollmacht auf Verlangen vorzuzeigen.

Gefährliche Abfälle fallen in Handwerksbetrieben regelmäßig und im Vergleich zur Industrie in geringeren Mengen an (weniger als 20 t eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr). Daher ist es in aller Regel sinnvoll, die Abfälle mittels einer sogenannten Sammelentsorgung abzugeben und keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Hier benötigen die Handwerksbetriebe nur einen Entsorgungsbetrieb (mit entsprechender Genehmigung) und eine Abfall-Erzeuger-Nummer. Die Abfall-Erzeuger-Nummer wird von den Umweltabteilungen des für den Handwerkskammerbereich Rhein-Main zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt gebührenfrei und formlos (in der Regel sogar telefonisch) erteilt.

Übergangsregelung
Bis zum 1. Februar 2011 können Abfallerzeuger und Abfallbeförderer auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Quittungsbeleg aus dem System (des elektronischen Nachweisverfahrens) erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. Der Entsorger hat allerdings den elektronischen Begleitschein vor Übersendung an seine Behörde elektronisch zu signieren.

Handwerksbetriebe die Abfälle nicht nur über Sammelentsorger entsorgen, müssen ab 1. April 2010 am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen. Da hierzu eine Registrierung bei der ZKS-Abfall (Zentrale Koordinierungsstelle der Länder zur Abwicklung des Datenverkehrs) notwendig ist, welche nur mit elektronischer Signatur (Signaturkarte) durchgeführt werden kann, müssen in diesen Betrieben faktisch auch vor dem 1. Februar 2011 Signaturkarten vorhanden sein, um Abfälle entsorgen zu können.

 
 

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