Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung

Eine solide berufliche Grundausbildung und verstärkte Fachausbildung fördern die Möglichkeiten zum Einsatz im Betrieb und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Natürlich werden die überbetrieblichen Lehrgänge auf die Arbeitszeit des Lehrlings angerechnet. Diese zusätzliche Ausbildung ist aber ein echter Vorteil für den Ausbildungsbetrieb und für den Lehrling. Für den Betrieb ergibt sich ein deutlicher Zugewinn an Fachwissen, Arbeits-Know-how und Handlungskompetenz seines Lehrlings.

Der Bund und das Land Hessen unterstützen kleinere und mittlere Unternehmen im Handwerk - die Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages und vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Landesentwicklung (HMWVL) gefördert.

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Die Ülu-Finanzierung erfolgt seit 2003 nach dem Solidarprinzip.

Der Finanzierungsbeitrag:

Er setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Die Beiträge werden nur für die Ülu ausgegeben.

Der Grundbeitrag berücksichtigt die tatsächlichen und somit von Gewerk zu Gewerk unterschiedlichen Kosten der ÜLU. Er beinhaltet die Lehrgangsteilnahme und die Unterbringung ohne Fahrtkosten und ist innerhalb eines Handwerks für alle Betriebe gleich. Einen Zuschlag von 150 Euro auf den Grundbeitrag zahlen Kapitalgesellschaften.

Der Zusatzbeitrag orientiert sich an der Leistungskraft und damit am Ausbildungspotenzial des Betriebes. Der Prozentsatz wird auf den Gewerbeertrag erhoben und ist für alle Betriebe innerhalb eines Gewerks gleich. Dieser Prozentsatz wurde festgelegt von der Handwerkskammer-Vollversammlung im Beschluß zur "Festsetzung des ÜLU-Finanzierungsbeitrags 2011" .

Die Beitragsobergrenze ist auf 1.500 Euro festgelegt.

Ausnahmen:

  • Kleinstbetriebe - selbstständige Handwerker der betroffenen Handwerksberufe werden auf Antrag für das jeweilige Beitragsjahr vom ÜLU-Finanzierungsbeitrag befreit. 
     
  • Gilt nur für natürliche Personen (und Personengesellschaften) bei einem Gewerbeertrag / Gewinn aus Gewerbebetrieb für das betreffende Beitragsbemessungsjahr laut Steuerbescheid von weniger als 5.200 Euro. 
  • Bau, Dachdecker und Gerüstbau sind von der Beitragsregelung ausgenommen, da dort bereits seit vielen Jahren die Finanzierung mit Erfolg nach dem Solidarprinzip auf der Basis tarifvertraglicher Regelungen praktiziert wird.

Der Antrag muß schriftlich oder zur Niederschrift bei der Handwerkskammer gestellt werden.

Ülu-Lehrgänge:

Eine ständig erweiterte Liste hierzu findet sich auf den Internetseiten des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik der Universität Hannover.
Heinz-Piest-Institut

Rechtsgrundlagen:

Die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu) gehört zu den im § 5 des Berufsbildungsgesetzes aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen, zu denen der Betrieb den Lehrling freizustellen hat, wenn sie von der Handwerkskammer oder im Einvernehmen mit ihr von anderen Trägern der Handwerksorganisation durchgeführt werden. (vgl. §13.2 BBiG)
Die Handwerkskammer regelt die Ülu als zuständige Stelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Handwerksordnung.
Die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhalten mit Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ihren rechtskräftigen Charakter.

Rechtliche Grundlage für die überbetriebliche Unterweisung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main sind die Beschlüsse ihrer Vollversammlungen vom 26. Juni und 27. Nov. 2002.

Wer legt die durchzuführenden Lehrgänge fest?  

Die den Lehrgängen zugrundeliegenden bundeseinheitlichen Rahmenlehrpläne sind von den Fachverbänden vorgeschlagen und vom Bundeswirtschaftsministerium anerkannt. Sie sind Grundlage für die finanzielle Förderung der Lehrgänge durch Bund und Land.

Die Entscheidungen über die durchzuführenden Lehrgänge orientieren sich an den Empfehlungen der Fachverbände und werden im Einvernehmen mit den örtlichen Innungen durch Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer verbindlich festgelegt. Dieser Beschluss wird jährlich neu gefasst.

 
 

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